Aufbau und Zweck des Grundbuches
- Seite 1 -
Die nachfolgenden Informationen stellen das in Nordrhein-Westfalen geltende Recht dar, in anderen Bundesländern kann es von dieser Darstellung abweichende Regelungen geben.
Das Grundbuch
Grund und Boden ist ein Gut, das nicht vermehrt werden kann und das wegen seiner Knappheit wertvoll ist. Dem Eigentum an Grundstücken kommt daher besondere Bedeutung zu. Grundstücke werden bevorzugt als Sicherheiten für Kredite in der Form der Hypothek oder Grundschuld verpfändet. Sie können auch mit anderen Rechten belastet werden. Ferner kann das Eigentumsrecht des Eigentümers oder seine Befugnis, über das Grundstück zu verfügen, beschränkt sein.
Für den Rechtsverkehr ist es daher wichtig, die wesentlichen
Rechtsverhältnisse eines Grundstückes zuverlässig und
verbindlich festzuhalten. Diesem Zweck dient das Grundbuch.
Das Grundbuch ist ein bei den Amtsgerichten geführtes
Register für die Grundstücke eines Gemeindebezirks. Das
Grundbuch eines Gemeindebezirks kann fortgeführt werden, auch
wenn die Gemeinde eingemeindet ist. Das einzelne Grundbuch wird
daher vielfach noch für den Bereich einer längst eingemeindeten
Gemeinde geführt (z. B. beim Amtsgericht Hagen das Grundbuch von
Hohenlimburg).
Das »Grundbuch« besteht aus Grundbuchblättern. Auf einem
Grundbuchblatt werden im Regelfall alle Grundstücke verzeichnet,
die dem Eigentümer im Bezirk des Grundbuches gehören. Außer
für Grundstücke wird für Erbbaurechte und regelmäßig auch
für Wohnungs- und Teileigentum ein besonderes Grundbuchblatt
angelegt (Erbbaugrundbuch, bzw. Wohnungs- und/oder
Teileigentumsgrundbuch).
Sämtliche Grundbuchblätter desselben Grundbuchbezirks
erhalten fortlaufende Nummern. Die Grundbuchblätter waren
früher in unhandlichen Folianten zusammengefaßt. In
Nordrhein-Westfalen sind die Grundbücher heute vollständig auf
das Lose-Blatt-Grundbuch umgeschrieben. Für jedes Grundbuchblatt
wird ein besonders gesicherter Hefter geführt. Im Laufe der
nächsten Jahre soll das elektronische (papierlose) Grundbuch
eingeführt werden.
Jedes Grundbuch besteht aus 5 Teilen, die einzelnen Teile sind farbig gestaltet:
1. Deckblatt (braun)
Die Aufschrift bezeichnet das Amtsgericht, welches das
Grundbuch führt, den Grundbuchbezirk und die Nummer des Blattes
(z. B. Amtsgericht Hagen, Grundbuch von Hohenlimburg, Blatt
99999). Ausserdem können auf dem Deckblatt Besonderheiten
vermerkt werden, die für alle in diesem Blatt verzeichneten
Grundstücke gelten, z.B. durch einen Hof- oder
Schliessungsvermerk.
2. Bestandsverzeichnis
(schwarz/weiss)
Im Bestandsverzeichnis sind unter je einer laufenden
Nummer die Grundstücke aufgeführt, die dem Eigentümer im
Grundbuchbezirk gehören. Dabei werden die Grundstücke mit den
von den Katasterämtern mitgeteilten Angaben nach Gemarkung, Flur
und Flurstück bezeichnet (z. B. Gemarkung Hohenlimburg, Flur 99,
Flurstück 312). Zusätzlich werden Wirtschaftsart (z. B.
Betriebsfläche und Freifläche, Landwirtschaftsfläche), Lage
(z. B. Strasse und Haus-Nr.) und Größe des Grundstückes
ausgewiesen. Im Bestandsverzeichnis des herrschenden Grundbuches
werden auch subjektiv-dingliche Rechte (z. B. Überfahrtsrechte,
die den jeweiligen Eigentümern eines Grundstückes an einem
anderen Grundstück zustehen) und -soweit möglich-
Miteigentumsanteile von Grundstücken (z. B. an der gemeinsamen
Zufahrt zu mehreren Reihenhausgrundstücken) eingetragen.
3. Abt. I (rot)
Hier werden der oder die Eigentümer eingetragen;
mehrere Eigentümer unter Angabe des sie verbindenden
Rechtsverhältnisses (z. B. »als Miteigentümer zu je 1 /2«
oder »in Erbengemeinschaft«). Ferner wird die Grundlage der
Eigentumseintragung angegeben. Das ist beispielsweise bei einem
Erwerb aufgrund eines notariellen Kauf- oder Schenkungsvertrages die
datumsmäßig bezeichnete Einigung der Parteien über die
Rechtsänderung (Auflassung), bei einem Erwerb im Zwangsversteigerungsverfahren
der Zuschlagsbeschluß, bei einem Erwerb im Wege der Erbfolge der
zum Nachweis vorgelegte Erbschein.
4. Abt. II (gelb)
Hier werden eingetragen:
5. Abt. III (grün)
Hier werden Hypotheken, Grund- und Rentenschulden
einschließlich der sich auf diese Rechte beziehenden
Abtretungen, Vormerkungen und Widersprüche eingetragen. Hypothek
und Grundschuld geben dem Gläubiger das Recht, daß ihm eine
bestimmte Summe Geld aus dem Grundstück bezahlt wird; sie
unterscheiden sich etwas in der rechtlichen Verknüpfung zwischen
diesem Recht und der Forderung, die durch dieses Recht gesichert
wird. Die Zahlung des Geldes »aus dem Grundstück« erfolgt,
wenn nicht freiwillig gezahlt wird, durch Zwangsvollstreckung (Zwangsversteigerung,
Zwangsverwaltung).
Seite 1 | nächste
Seite |