Wissenswertes über Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger


   

 


 

"Rechtspfleger? - Noch nie gehört!"

Das ist oft die Antwort auf die Frage: "Wer oder was ist ein Rechtspfleger?" Dies ist deshalb erstaunlich, weil die Bürgerinnen und Bürger, wenn sie heute das Gericht in einer Rechtsangelegenheit aufsuchen, eher einer Rechtspflegerin oder einem Rechtspfleger begegnen werden als z. B. einer Richterin oder einem Richter. Das Richteramt hat es in unserem Gerichtswesen stets gegeben. Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger als Organ der Rechtspflege sind aber noch verhältnismäßig jung. Zwar taucht in landesrechtlichen Bestrebungen, die Richterschaft zu entlasten, der Begriff Rechtspfleger erstmals schon im Jahre 1928 auf. Aber erst nach dem Zweiten Weltkrieg hat dieses Amt seine gesetzliche Anerkennung gefunden. Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger nehmen heute zum größten Teil bei Gericht solche Aufgaben wahr, die nach früherem Recht von Richterinnen und Richtern zu erledigen waren. Sie gehören zwar nicht der Richterschaft, sondern dem gehobenen Justizdienst an, aber bei der Ausführung ihrer Rechtspflegeraufgaben sind sie sachlich unabhängig und nur an Recht und Gesetz gebunden.

Von den bei Gericht zu erledigenden Aufgaben sind insbesondere in vollem Umfange auf die Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger übertragen:

Abgesehen von bestimmten Aufgaben, die Richterinnen und Richtern vorbehalten sind,
nehmen sie in eigener Zuständigkeit u. a. wahr:

Daneben sind Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger noch für eine Reihe von weiteren Angelegenheiten auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts und des Strafrechts - dort insbesondere im Bereich der Strafvollstreckung - zuständig. Ferner sind alle rechtlich schwierigen Anträge und Erklärungen, soweit diese überhaupt zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgegeben werden können, von ihnen sachgemäß zu formulieren. Den Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern obliegt auch in gewissem Umfange die Rechtsberatung der Bürgerinnen und Bürger, die nach dem Beratungshilfegesetz Anspruch auf kostenlose Rechtsberatung haben.

Darüber hinaus sind sie auch in der Gerichtsverwaltung tätig. Dort erwarten sie interessante, vielseitige und schwierige Aufgaben in der Geschäftsleitung von Gerichten und Staatsanwaltschaften, in der Bearbeitung von Justizverwaltungsangelegenheiten jeder Art sowie in der Bezirksrevision und im Prüfungswesen.

Wie wird man Rechtspflegerin / Rechtspfleger?

Mit den Aufgaben einer Rechtspflegerin / eines Rechtspflegers können nach § 2 des Rechtspflegergesetzes Beamtinnen und Beamte des gehobenen Justizdienstes betraut werden, die einen Vorbereitungsdienst von drei Jahren abgeleistet und die Rechtspflegerprüfung bestanden haben. Der Vorbereitungsdienst vermittelt die wissenschaftlichen Kenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben dieses Amtes erforderlich sind. Der Vorbereitungsdienst besteht aus Fachstudien von mindestens l8monatiger Dauer an der Fachhochschule für Rechtspflege und berufspraktischen Studienzeiten. Letztere umfassen die Ausbildung in den Schwerpunktbereichen des Amtes, die praktische Ausbildung darf die Dauer von einem Jahr nicht unterschreiten. Zum Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung besitzt oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist.

An den Vorbereitungsdienst schließt sich die Rechtspflegerprüfung an, die vor einem Prüfungsausschuss abzulegen ist, der bei dem Landesjustizprüfungsamt gebildet wird. Nach bestandener Prüfung verleiht die Fachhochschule für Rechtspflege den akademischen Grad Diplom-Rechtspflegerin, bzw. Diplom-Rechtspfleger.

Quelle: Faltblatt "Was Sie über Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger wissen sollten",
herausgegeben vom Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen